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Episode 28: Praxisfragen zu Freelancern, Kündigungsschutz von Risikoträgern, straffällige Mitarbeiter

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In dieser Woche stehen folgende Themen im Fokus:

Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter bei demselben Unternehmen – geht das?
Kann eine Person gleichzeitig als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter für dasselbe Unternehmen tätig sein? Das Bundesarbeitsgericht erlaubt dies, sofern das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht für das freie Dienstverhältnis gilt. Bestimmt das Unternehmen jedoch Inhalt, Zeit, Dauer oder Ort der zusätzlichen Tätigkeiten, ist ein paralleler Einsatz als freier Mitarbeiter ausgeschlossen. In der praktischen Umsetzung sollten Unternehmen daher drei wichtige Aspekte beachten.
HR-Update für den Finanzsektor – Weniger Kündigungsschutz für Topverdiener
Für die Finanzbranche gelten schon heute Besonderheiten im Kündigungsschutz. Nun hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz soll den abgesenkten Kündigungsschutz für Risikoträger mit Topgehältern auf den gesamten Finanzsektor ausweiten. Wir geben einen Überblick.
Wenn Arbeitnehmer zu Straftätern werden
Begeht ein Mitarbeiter eine Straftat, kann dies das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. Aus Arbeitgebersicht bleibt oft nichts anderes übrig, als eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Die Begehung einer Straftat kann grundsätzlich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. In Einzelfällen kann zusätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund gegeben sein. Doch welche Umstände rechtfertigen den Ausspruch einer Kündigung?

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Ihre Meinung ist uns wichtig! Senden Sie Ihre Fragen oder Anregungen an: [email protected]

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Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter bei demselben Unternehmen – geht das?
Kann eine Person gleichzeitig als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter für dasselbe Unternehmen tätig sein? Das Bundesarbeitsgericht erlaubt dies, sofern das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht für das freie Dienstverhältnis gilt. Bestimmt das Unternehmen jedoch Inhalt, Zeit, Dauer oder Ort der zusätzlichen Tätigkeiten, ist ein paralleler Einsatz als freier Mitarbeiter ausgeschlossen. In der praktischen Umsetzung sollten Unternehmen daher drei wichtige Aspekte beachten.
HR-Update für den Finanzsektor – Weniger Kündigungsschutz für Topverdiener
Für die Finanzbranche gelten schon heute Besonderheiten im Kündigungsschutz. Nun hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz soll den abgesenkten Kündigungsschutz für Risikoträger mit Topgehältern auf den gesamten Finanzsektor ausweiten. Wir geben einen Überblick.
Wenn Arbeitnehmer zu Straftätern werden
Begeht ein Mitarbeiter eine Straftat, kann dies das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. Aus Arbeitgebersicht bleibt oft nichts anderes übrig, als eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Die Begehung einer Straftat kann grundsätzlich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. In Einzelfällen kann zusätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund gegeben sein. Doch welche Umstände rechtfertigen den Ausspruch einer Kündigung?

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